Fotografieren in Kinder- und Jugendarbeit
Projekte, Fahrten, Schulungen und andere Aktionen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen werden häufig mit Hilfe von Foto- und Videoaufnahmen dokumentiert. Diese werden für unterschiedlichste Medien genutzt.
Bei aller Einfachheit ist allerdings unbedingt darauf zu achten, dass ethische und rechtliche Grenzen einzuhalten und nicht zu überschreiten sind. Dabei ist wie bei anderen Dingen besonders das Persönlichkeitsrecht zu achten.
Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten und ggf. Einwilligungserklärungen einzuholen.
Rechtliche Bestimmungen
Grundsätzlich unterscheiden sich die Formen der Veröffentlichung aus rechtlicher Sicht nicht.
Bei Veröffentlichung im Internet ist besonders darauf zu achten, dass digitale Bilder kopiert, verändert und an anderen Stellen genutzt werden können. Eine Kontrolle über diese Nutzung oder Veränderung haben die Personen oder Institutionen, welche die Bilder ins Netz gestellt haben, nicht mehr. Auf diese Möglichkeit sollte in der entsprechenden Einwilligungserklärung hingewiesen werden.
In erster Linie ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) zu beachten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 UrhG sind auch Fotografien und Filme vom Urheberrecht umfasst. In den §§ 22 und 23 KunstUrhG werden die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen, die beim Fotografieren von Personen zu beachten sind, beschrieben (Im kirchlichen Bereich kommen sie nur teilweise zur Anwendung).
Sobald eine abgebildete Person in ihren Interessen verletzt sein könnte, ist jegliche Veröffentlichung ausgeschlossen oder soweit möglich zurückzunehmen (z. B. Löschen eines Bildes auf der Website und vom Webserver). Dies gilt auch dann, wenn eine pauschale Zustimmung vorliegt. Grundsätzlich haben abgebildete Personen die Möglichkeit jeder Verwendung ihrer Bilder über die Zustimmung hinaus widersprechen.
Übertragung von Nutzungsrechten
Ein*e Fotograf*in kann die Urheberrechte an seinem bzw. ihrem Bild an andere übertragen. Dabei kann er/sie festlegen, dass es nur in einer bestimmten Veröffentlichung, in festgelegten Zusammenhängen und in einer gewissen Anzahl erscheinen darf. Je genauer die Möglichkeiten abgesprochen wurde, desto einfacher ist die spätere Nutzung.
Quellen
Selbst wenn der/die Fotograf*in die Nutzungsrechte am Bild an Dritte übertragen hat, kann er/sie ein Recht zur Namensnennung durchsetzen (wenn darauf nicht ausdrücklich verzichtet wurde). Darum sollte gerade dieser Punkt ebenfalls mit der/dem Fotograf*in angesprochen werden und außerdem die Frage, wo die Quelle genannt werden soll.
Stockfotos
Gerade bei der Nutzung kostenfreier oder lizenzfreier Bilddatenbanken sind in der Regel Nutzungsbedingungen zu beachten, umso mehr bei kostenpflichtigen und lizenzpflichtigen Angeboten. Darüber hinaus sollte bei Stockfotos auch immer die Aussagekraft von Bildern beachtet werden … eigene Bilder sollten immer die erste Wahl sein.