Neue Corona-Verordnung ab 14. Dezember 2021

Bezugnehmend auf die Infomail 56 des Landesjugendring Niedersachsen geben wir die Informationen weiter, die wir von Ruben Grüssing, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen e. V., erhalten haben:

In der seit heute geltenden Corona-Verordnung vom Land Niedersachsen gibt es den § 14, welcher unter Absatz 3 Jugendfreizeiten regelt.

Ihr könnt weiterhin mit 50 Kindern und/oder Jugendlichen Freizeiten veranstalten, müsst aber das Testregime (ab Warnstufe 1) sicherstellen:

  • negativer Test zu Beginn der Maßnahme
  • weitere 2 negative Tests/Woche, wenn Maßnahme länger als einen Tag andauert

Es gibt weiterhin keine Begrenzung für die Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Volljährige Mitarbeitende müssen bei Freizeiten (!) in Beherbergungsstätten (…) allerdings nach der zur Freizeit gültigen Warnstufe (Silvesterfreizeiten finden in Warnstufe 3 statt) 2G bzw. 2G+ nachweisen. 2G+ bei mehr als 70 % Auslastung der Beherbergungsstätte, 2G bei maximal 70 % Auslastung der Beherbergungsstätte.

Wir empfehlen im Rahmen von Freizeiten immer alle Personen nach dem Testregime zu testen, auch wenn Teilnehmende oder Mitarbeitende geimpft, genesen oder geboostert sind.
 
Abschließend eine Wiederholung aus der E-Mail des Landesjugendring:
Zudem stellt die neue Verordnung eindeutig dar (§ 7 a Absatz 2 Punkt 4), dass Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nicht als private Zusammenkünfte gelten, für die besondere Kontaktbeschränkungen gelten.