Warum das wichtig ist …
Die wichtigste Rolle in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen spielen die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsen selbst. Sowohl als Adressat*innen als auch als ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, sind sie für eine gelingende Arbeit in unseren Verbänden unverzichtbar. Daher ist genau ihr Wohl in der Arbeit zu gewährleisten und zu schützen.
Um dies zu gewährleisten, müssen wir stetig (potenzielle) Risiko- und Gefährdungsfaktoren überprüfen und entsprechende Maßnahmen zur Minimierung ergreifen.
Eine besondere Rolle nimmt dabei die sexualisierte Gewalt ein, die nicht nur bezogen auf die Kirchen im öffentlichen Fokus steht, sondern auch nachweislich viele Menschen in der Gesellschaft betrifft.
Mit dem Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und dem Rahmenschutzkonzept sind in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg Grundpfeiler gesetzt worden. Beides trägt dazu bei, Kirche für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sicher zu gestalten. In verpflichtenden Schulungen werden alle Mitarbeiter*innen sensibilisiert, Strukturen werden überprüft und angepasst, um es möglichen Täter*innen schwer zu machen und damit Übergriffe zu vermeiden. Wir machen uns darüber hinaus auf den Weg mit Verdachtsfällen besser umzugehen und schneller sowie transparenter handeln zu können.
Auf dieser Seite findet ihr alle wichtigen Informationen rund um das Thema Kindeswohl und Prävention sexualisierter Gewalt. Wir informieren euch zu den Grundlagen, zu dem Rahmenschutzkonzept, zu Veranstaltungen und Schulungen und halten vielfältige Materialien für euch bereit.
Viel Spaß beim Stöbern und denkt immer dran: Bei diesem wichtigen Thema seid ihr niemals allein, also sprecht uns gerne jederzeit an!
Björn Kraemer
Insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz nach §8a SGB VIII
Materialien und Links
Kontakte
Veranstaltungen und aktuelle Beiträge
Material
- Schutzkonzept Landesjugendpfarramt Oldenburg
- Rahmenschutzkonzept der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg: Prävention von sexualisierter Gewalt
- Kirchengesetz der Evangelisch–Lutherischen Kirche in Oldenburg zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
- Hilfe bei Verdacht von sexualisierter Gewalt innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
- Verhaltenskodex der Evangelischen Jugend Oldenburg
- Führungszeugnisse in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Ansprechpersonen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Björn Kraemer
0160 5571470
bjoern.kraemer@ejo.de
Gina Beushausen
0441 7701-133
gina.beushausen@kirche-oldenburg.de
Multiplikator*innen-Ausbildung
Haupt– oder ehrenamtlich Tätige in der Kirche werden in dieser Schulung befähigt, andere für das Thema zu sensibilisieren und ansprechbar für Interessierte zu sein. Sie können in ihren Bezügen dazu beitragen, dass sich Gemeinden und Gruppen der Prävention sexualisierter Gewalt annehmen und diese dabei mit eigenen Schulungen und Workshops unterstützen. Die Teilnehmenden erhalten nach erfolgreicher Teilnahme ein Zertifikat.
An drei ganztägigen Workshops werden folgende Inhalte vermittelt:
- Konzept „Hinschauen, Helfen, Handeln“
- Didaktische Umsetzung von Schulungseinheiten
- Begleitung bei Schutzkonzeptentwicklung
Dieses Angebot ist kostenfrei! Bei Rückfragen steht Björn Kraemer zur Verfügung.
Das polizeiliche Führungszeugnis
Seit vielen Jahren ist es nun schon zum Standard geworden, dass in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Abstand von maximal 5 Jahren ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt und beim Träger eingereicht werden muss. Dies gilt für haupt-, neben- wie auch für ehrenamtlich Aktive.
Doch auf welcher Grundlage geschieht dies eigentlich und welcher Zweck wird damit verfolgt?
Geregelt ist dies in §72a des SGB VIII. Dort heißt es, dass sowohl in der öffentlichen wie auch in der freien Jugendhilfe Menschen, die einschlägig vorbestraft sind, nicht oder nur eingeschränkt beschäftigt werden sollen. Die öffentlichen Träger sind davon direkt betroffen, mit den freien Trägern sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Dabei geht es unter anderem um Straftaten wie den Missbrauch von Schutzbefohlenen (§174 StGB) oder auch die Verletzung von Aufsichts- und Fürsorgepflichten (§171 StGB). Gleiches gilt für sexuellen Missbrauch von Kindern in jeglicher Form (§§176ff. StGB) sowie für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (180 StGB). Auch die Verbreitung von pornografischen Inhalten, insbesondere kinderpornografischer Inhalte, ist hier beispielhaft zu nennen (§§184ff. StGB). Weitere Punkte wie Zwangsarbeit, Misshandlungen und Menschenhandel folgen.
Um dies zu kontrollieren ist die regelmäßige Einsichtnahme in ein polizeiliches Führungszeugnis, in dem rechtskräftige Urteile aufgeführt werden, nötig. Dazu sind die Träger nach §72a (1) Satz 2 SGB VIII angehalten.
Im Zuge der Sparsamkeit von Daten dürfen jedoch nur der Grund der Einsichtnahme, das Datum sowie die Information, ob einschlägige Einträge vorhanden sind, gespeichert werden. Dementsprechend muss das Führungszeugnis an die Person zurückgegeben und die Daten bei Beendigung der Tätigkeit vernichtet werden.
Mit dieser Maßnahme sollen Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe zusätzlich geschützt werden.